Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1 Geltung der Geschäftsbedingungen
1.1 Geltungsbereich
Die Produktion von Videos und aus den Videos extrahierten Fotos (im Folgenden „Aufnahmen“ genannt) und die Erteilung von Lizenzen an bereits bestehenden Aufnahmen erfolgt ausschließlich auf der Grundlage nachstehender Geschäftsbedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Produktions- und Lizenzverträge, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen vereinbart werden.
Diese AGB gelten ab 01.01.2024. Alle früheren AGB verlieren ab diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit.
1.2 Fremde AGB
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn Moss Videografie ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
2 Produktionsaufträge
Produktionsaufträge beinhalten die Anfertigung von Aufnahmen durch Moss Videografie im Auftrag des Auftraggebers.
2.1 Kostenvoranschlag
Kostenvoranschläge von Moss Videografie sind unverbindlich. Kostenerhöhungen braucht Moss Videografie nur anzuzeigen, wenn eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15% zu erwarten ist.
2.2 Bevollmächtigung zur Beauftragung Dritter
Muss bei der Auftragsabwicklung die Leistung eines Dritten in Anspruch genommen oder ein sonstiger Vertrag mit Dritten abgeschlossen werden, ist Moss Videografie bevollmächtigt, die entsprechenden Verpflichtungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers einzugehen. Moss Videografie muss die Leistung nicht höchstpersönlich erbringen, sondern kann sich der Unterbeauftragung bedienen.
2.3 Briefing
Das Briefing des Auftraggebers bildet die Grundlage für die von Moss Videografie zu erstellenden Aufnahmen und Kalkulationen. Das Briefing hat der Auftraggeber vollständig, abschließend und schriftlich (z. B. als schriftliches Protokoll einer Besprechung, per E-Mail etc.) an Moss Videografie zu erteilen. Für den Fall, dass der Auftraggeber Moss Videografie kein schriftliches Briefing erteilt, bilden das Pre-Production-Meeting (PPM), der bisherige E-Mail-Verkehr zwischen dem Auftraggeber und Moss Videografie sowie die von Moss Videografie angefertigten Gedächtnisprotokolle zum PPM und Telefonnotizen die Grundlage für die Anfertigung der Aufnahmen.
2.4 Künstlerischer Gestaltungsspielraum
Bei der Anfertigung der Aufnahmen besteht für Moss Videografie künstlerische Gestaltungsfreiheit, wobei jedoch die verbindlichen Vorgaben des Auftraggebers aus Briefing, PPM und/oder mündlichen bzw. telefonischen Anweisungen zu beachten sind. Reklamationen und/oder Mängelrügen hinsichtlich des von Moss Videografie ausgeübten künstlerischen Gestaltungsspielraums sind ausgeschlossen. Nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und sind gesondert zu vergüten.
2.5 Mängelrügen
Ist der Auftraggeber selbst oder ein von ihm Bevollmächtigter bei der Produktion der Aufnahmen anwesend, hat dieser die Aufnahmen noch am Set zu untersuchen und eventuelle Mängel gegenüber Moss Videografie unverzüglich zu rügen, damit Moss Videografie den Mangel beseitigen und neue Aufnahmen erstellen kann. Unterbleibt die Mängelrüge, gelten die Aufnahmen als genehmigt und abgenommen.
Ist weder der Auftraggeber noch ein von ihm Bevollmächtigter bei der Produktion der Aufnahmen anwesend, wird Moss Videografie die Aufnahmen nach deren Erstellung an den Auftraggeber senden. Dieser hat die übermittelten Aufnahmen unverzüglich auf eventuelle Mängel hin zu untersuchen.
Sind die Aufnahmen nach Ansicht des Auftraggebers mangelhaft, hat der Auftraggeber die Mangelhaftigkeit unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 14. Tag nach Eingang der Aufnahmen gegenüber Moss Videografie schriftlich anzuzeigen und mindestens einen Mangel zu benennen. Der Auftraggeber kann in diesem Fall die Abnahme verweigern. Nach Ablauf dieser Frist gelten die Aufnahmen als vom Auftraggeber abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB).
2.6 Erreichbarkeit
Falls der Auftraggeber oder ein von ihm Bevollmächtigter bei der Produktion der Aufnahmen selbst nicht anwesend ist, hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass er oder ein von ihm Bevollmächtigter zumindest telefonisch und per elektronischer Kommunikationsmedien (z. B. E-Mail, SMS etc.) für Moss Videografie für kurzfristige Abstimmungen und Entscheidungen ständig erreichbar ist.
2.7 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Soweit individualvertraglich nichts Abweichendes vereinbart wurde, ist der Auftraggeber verpflichtet für die Produktion der Aufnahmen notwendige Informationen, Gegenstände (z. B. Produkte, Waren etc.), Freigaben etc. zu liefern oder sonstige für die Produktion der Aufnahmen relevante Aufgaben selbst zu übernehmen (z. B. Buchung von Fotomodellen, Locations oder Catering etc.). Er hat dabei sicherzustellen, dass die Lieferung, Bereitstellung, der Zutritt zu Locations, die Anreise von Fotomodellen etc. rechtzeitig erfolgt, sodass die Produktion der Aufnahmen pünktlich zum vereinbarten Termin beginnen kann. Sobald dem Auftraggeber bekannt ist, dass eine rechtzeitige Lieferung, Bereitstellung, der Zutritt zur Location, die Anreise von Fotomodellen etc. nicht möglich ist, hat er dies Moss Videografie unverzüglich anzuzeigen. Hat dies eine Verzögerung der Aufnahmeproduktion zur Folge, und liegt die Ursache dieser Verzögerung in der Sphäre des Auftraggebers, hat der Auftraggeber die durch die Verzögerung entstandenen Kosten (z. B. zusätzlich notwendig gewordene Hotelübernachtungen, Location-Tage, Buchungen von Fotomodellen, Stylisten, Visagisten, Assistenten, Umbuchungen etc.) zu tragen.
2.8 Einholung von Releases
Soweit individualvertraglich nichts Abweichendes vereinbart wurde, ist der Auftraggeber bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Objekten, an denen fremde Urheberrechte, Eigentumsrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, verpflichtet, die für die Anfertigung und Nutzung der Aufnahmen erforderliche Zustimmung der abgebildeten Personen und der Rechtsinhaber gem. dem Kunsturhebergesetz (KUG), der Datenschutzgrundverordnung (DS- GVO) sowie ggf. weiterer gesetzlicher Bestimmungen einzuholen. In diesem Fall hat der Auftraggeber Moss Videografie von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aus der Verletzung dieser Pflicht resultieren. Die Freistellungsverpflichtung entfällt, sofern der Auftraggeber nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.
Die vorstehende Regelung gilt auch dann, wenn Moss Videografie die aufzunehmenden Personen oder Objekte selbst auswählt, sofern er den Auftraggeber so rechtzeitig über die getroffene Auswahl informiert, dass dieser die notwendigen Zustimmungserklärungen einholen oder andere geeignete Personen bzw. Objekte für die Aufnahmearbeiten auswählen und zur Verfügung stellen kann.
2.9 Gelieferte Gegenstände
Mit den vom Auftraggeber für die Produktion gelieferten Gegenständen darf Moss Videografie wie folgt verfahren: Handelt es sich bei den vom Auftraggeber gelieferten Gegenständen um verderbliche Waren (z. B. Lebensmittel), werden diese von Moss Videografie nach Beendigung der Produktion entsorgt. Handelt es sich bei den vom Auftraggeber gelieferten Gegenständen um nicht verderbliche Gegenstände (z. B. Kleidung etc.) werden diese nach Beendigung der Produktion an den Auftraggeber auf dessen Kosten zurückgesandt.
2.10 Auswahl von Fotos
Moss Videografie wählt die Fotos aus, die er dem Auftraggeber bei Abschluss der Produktion zur Abnahme vorlegt.
3 Kündigung/Honorar/Nebenkosten/Rechnungsstellung
3.1 Kündigung
Beide Parteien können den Auftrag gemäß der gesetzlichen Vorschriften kündigen.
3.2 Zeitüberschreitung
Wird die für die Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen, die Moss Videografie nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, ist ein vereinbartes Pauschalhonorar entsprechend zu erhöhen. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält Moss Videografie auch für die Zeit, um die sich die Aufnahmearbeiten verlängern, den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz.
3.3 Zusatzleistungen und zusätzliche Arbeiten
Zusatzleistungen und über den vertraglich vereinbarten Umfang hinausgehende Arbeiten, insbesondere die Anfertigung von Aufnahmen über den bei Vertragsbeginn festgelegten Umfang hinaus, sind nach Zeitaufwand gesondert zu vergüten.
3.4 Nebenkosten
Der Auftraggeber hat zusätzlich zu dem geschuldeten Honorar die Nebenkosten zu erstatten, die Moss Videografie im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung entstehen (z. B. für digitale Bearbeitung, Fotomodelle, Visagisten, Stylisten, Reisen etc.).
3.5 Fälligkeit des Honorars / Kostenvorschuss
Das Honorar ist bei Ablieferung der Aufnahmen fällig. Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung eines Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags über einen längeren Zeitraum, kann Moss Videografie Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen. Die Nebenkosten sind zu erstatten, sobald sie bei Moss Videografie angefallen sind.
Darüber hinaus ist Moss Videografie berechtigt, Kostenvorschüsse in angemessener Höhe zu verlangen.
3.6 Übergang der Nutzungsrechte
Die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den Aufnahmen erwirbt der Auftraggeber erst mit der vollständigen Bezahlung des Honorars und der Erstattung sämtlicher Nebenkosten.
3.7 Elektronische Rechnungsstellung
Moss Videografie ist berechtigt, seine Rechnung in elektronischer Form zu stellen und dem Auftraggeber zuzusenden (§ 14 UStG). Der Auftraggeber stimmt der elektronischen Rechnungsstellung und elektronischen Rechnungszusendung zu.
4 Nutzungsrechte
4.1 Individuelle Nutzungsrechteeinräumung/Eigenwerbung
Der Auftraggeber erwirbt an den Aufnahmen nur Nutzungsrechte in dem vertraglich festgelegten Umfang. Eigentumsrechte werden nicht übertragen. Ungeachtet des Umfangs der im Einzelfall eingeräumten Nutzungsrechte bleibt Moss Videografie berechtigt, die Aufnahmen im Rahmen seiner Eigenwerbung zu nutzen. Nutzungsrechte werden unter der Voraussetzung vollständiger Zahlung nur an den Aufnahmen eingeräumt, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt.
4.2 Keine Weiterübertragung an Dritte
Die Übertragung und/oder Einräumung der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte an Dritte, auch wenn es sich dabei um mit dem Konzern verbundene Unternehmen, Tochterunternehmen, Vertriebspartner des Auftraggebers oder andere Redaktionen eines Verlags handelt, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Moss Videografie.
Moss Videografie ist berechtigt, die Erteilung der Zustimmung zu der geplanten Drittnutzung von der Zahlung eines angemessenen Lizenzhonorars abhängig zu machen.
4.3 Keine Bearbeitung
Eine Nutzung der Aufnahmen ist grundsätzlich nur in der Originalfassung zulässig. Jede Änderung oder Umgestaltung (z. B. Montage, technische Verfremdung, Kolorierung) und jede Veränderung bei der Wiedergabe der Aufnahmen (z. B. Veröffentlichung in Ausschnitten) bedarf der vorherigen Zustimmung Moss Videografie.
4.4 Urheberbenennung
Bei jeder Veröffentlichung der Aufnahmen ist Moss Videografie als Urheber („Moss Videografie“) zu benennen. Die Benennung muss beim Video/Foto erfolgen.
4.5 Nutzung als Referenz
Moss Videografie darf das Aufnahmematerial (Video und/oder seine Inhalte und Bestandteile) zu Zwecken der Eigenwerbung, der Präsentation, als Referenz nutzen, insbesondere auf seiner Webseite und in den von ihm genutzten Social Media Kanälen.
5 Videodaten / digitale Verarbeitung
5.1 Datenüberlassung/Datenformat
Moss Videografie übergibt dem Auftraggeber die ausgewählten Aufnahmen sowie die dazugehörigen Daten (Aufnahmematerial) nach Fertigstellung des Auftrags. Das Datenformat bestimmen die Parteien einvernehmlich. Wird keine Bestimmung getroffen, kann Moss Videografie ein geeignetes Datenformat bestimmen. Die Übergabe des Aufnahmematerials erfolgt durch die Bereitstellung einer Online-Downloadmöglichkeit für die Dauer von sechs Monaten. Moss Videografie ist nicht zur Archivierung der vertragsgegenständlichen Aufnahmen auf eigenen Datenträgern verpflichtet und übernimmt keine Gewähr für das Bereithalten des Aufnahmematerials, nachdem das Aufnahmematerial an den Auftraggeber übergeben wurde.
5.2 Digitale Weitergabe
Die Weitergabe von digitalen Aufnahmen im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern ist nur zulässig, soweit die Ausübung der eingeräumten Nutzungsrechte diese Form der Vervielfältigung und Verbreitung erfordert.
5.3 Archivierung
Die Aufnahmen dürfen nur für die eigenen Zwecke des Auftraggebers und nur für die Dauer des Nutzungsrechts digital archiviert werden. Die Speicherung der Aufnahmen in Online-Datenbanken oder sonstigen digitalen Archiven, die Dritten zugänglich sind, bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen Moss Videografie und dem Auftraggeber.
5.4 Videodaten
Die in den Dateien der Aufnahmen enthaltenen Metadaten dürfen vom Auftraggeber weder verändert noch entfernt werden. Der Auftraggeber hat durch geeignete technische Mittel sicherzustellen, dass diese Daten bei jeder Datenübermittlung, bei jeder Übertragung der Videodaten auf andere Datenträger, bei jeder Wiedergabe auf einem Bildschirm sowie bei jeder öffentlichen Wiedergabe erhalten bleiben.
6 Haftung und Schadensersatz
6.1 Haftungsumfang
Moss Videografie haftet nur für Schäden, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die Moss Videografie auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet.
6.2 Haftungsausschluss für Leistungen Dritter
Schließt Moss Videografie aufgrund einer entsprechenden Vollmacht im Namen und für Rechnung des Auftraggebers einen Vertrag mit Dritten ab, so haftet er nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Personen und Unternehmen.
6.3 Haftungsausschluss für Nutzung der Aufnahmen
Moss Videografie übernimmt keine Haftung für die Art der Nutzung seiner Aufnahmen. Insbesondere haftet er nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der Nutzung.
6.4 Verjährung
Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus einer Pflichtverletzung durch Moss Videografie oder seiner Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Moss Videografie oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung von Moss Videografie oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen; für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
6.5 Vertragsstrafe bei Nutzungsrechteverletzung
Bei unberechtigter Nutzung, unerlaubter Nutzungsrechteüberschreitung, unberechtigter Veränderung oder Umgestaltung oder Weitergabe einer Aufnahme an Dritte durch den Auftraggeber ist Moss Videografie berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 200 % des vereinbarten oder – mangels Vereinbarung – des üblichen Nutzungshonorars, mindestens jedoch 500 € pro Aufnahme und Einzelfall zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt hiervon unberührt.
6.6 Vertragsstrafe bei fehlender/mangelhafter Urheberbenennung
Unterbleibt bei einer Veröffentlichung der Aufnahme die Benennung von Moss Videografie (Ziff. 5.4), oder wird der Name von Moss Videografie mit der digitalen Aufnahme nicht dauerhaft verknüpft (Ziff. 6.3), hat der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % des vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des üblichen Nutzungshonorars zu zahlen, mindestens jedoch 200 € pro Aufnahme und Einzelfall. Moss Videografie bleibt auch insoweit die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs vorbehalten.
7 Umsatzsteuer, Künstlersozialabgabe
Zu den vom Auftraggeber zu zahlenden Honoraren, Gebühren und Kosten kommt die Umsatzsteuer und die Künstlersozialabgabe, die bei Moss Videografie eventuell für Fremdleistungen anfällt, in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
8 Statut und Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Wohnsitz von Moss Videografie als Gerichtsstand vereinbart.